Mietbedingungen für Caravan/ Mototcaravan

(gültig 2019/2020)


1.Reservierung, Rücktritt und Schadenersatz
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten Ziff.3. und 5. dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen.
Der Vermieter ist ohne Kautions- und/oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen.

Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen. Rücktritt/unberechtigte Kündigung mehr als 90 Tage vor Mietbeginn: 30% bzw. die Höhe der Anzahlung; 31-90 Tage vor Mietbeginn: 40%; 14 – 30 Tage vor Mietbeginn: 50%; 13 Tage oder weniger vor Mietbeginn 100%. Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, hierbei gilt das Eingangsdatum. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter ebenfalls der Mietpreis, inkl. der Bereitstellungspauschal/Servicepauschale, in voller Höhe zu.

Der Schadenersatz (Mietpreis/-anteile) ist bei Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigeren oder das Fehlen von Schäden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu nennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann.

Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht.

Sollte der Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Das Fahrzeug wird durch die vorzeitige Rückgabe automatisch wieder zur Weitervermietung freigegeben und steht dem Vermieter zur freien Verfügung. Der Vermieter ist durch die weitere Vermietung nicht verpflichtet, dem Mieter Kosten zu erstatten. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittversicherung bzw. Eines Urlaubschutz-Paketes, erhältlich bei Ihrem Vermieter.


2. Mietpreise
Es gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preisliste.


3. Zahlungsweise
Bei Vertragsschluss, spätestens innerhalb von 3 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe von 30% vereinbarten Mietpreises zuzahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Derrestliche Mietpreis und die Kaution sind am Tage der Abholung, bei der Übergabe zu zahlen.


4. Übernahme und Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dasFahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während der Öffnungszeiten zurückzugeben, soweit das nichtanderes vereinbart ist.


5. Kaution
Bei Mietbeginn muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution inHöhe der vereinbarten Selbstbeteiligung von Teil- und Vollkasko-Versicherung bezahlt werden. Wenn nichts anderes vertraglichvereinbart wurde, beträgt diese € 1.000,- oder €1.500,- bei Caravans und Wohnmobilen je Schadensfall. Die Selbstbeteiligung für dieTeilkasko-Versicherung beträgt – sofern nichts anderes vereinbart wurde – ebenfalls 1.000,- oder 1500,- Euro je Schadensfall. Die Bezahlung kann nur durch Bargeld oder EC-Karten Zahlung erfolgen. Zu Beginn der Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung desFahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs inunbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung derKautionper Überweisung auf das vom Mieter angegebene Konto. Die Fahrzeuge bzw. Caravans sind Nichtraucherfahrzeuge, wird in dem gemieteten Fahrzeug (Caravan) trotzdem geraucht,werden von der Kaution € 200,- einbehalten.Das Fahrzeug wird von innen komplett gereinigt und in vollgetanktem Zustand zurückgeben.


6. Übergabe/ Rückgabe
Die Übergabe erfolgt zu den im Mietvertrag angegebenen Übergabezeiten des im Vertrag festgelegten Abholtages, oder nachAbsprache. Der Mieter wird ca. 45 Minuten auf das Mietfahrzeug eingewiesen. Das Fahrzeug wird vollgetankt (Kraftstofftank) übernommen und auchzurückgegeben. Ist der Tank bei der Rückgabe nicht gefüllt, werden die Kosten für die Auffüllung + €15,- in Rechnung gestellt. DieRückgabe erfolgt ebenfalls zu der im Mietvertrag angegebenen Uhrzeit des letzten Miettages.


7.Reinigung durch den Mieter
Das Fahrzeug wird gemäß Reinigungsanweisung von innen komplett gereinigt, mit geleertem Brauchwassertank und gereinigtemFäkalientank zurückgeben. Bei nicht gereinigtem Fäkalientank werden € 100,- in Rechnung gestellt. Ist die Reinigung ganz oderteilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter eine Reinigungspauschale in Höhe von 150,-Euro zu bezahlen.


8. Führungsberechtigte
Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestenseinem Jahr besitzen. Für Wohnmobile muss er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B sein.Es ist zu beachten, dass Wohnmobil-Modelle ein Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben können und dafür der Führerschein derKlasse 3 bzw. der deutschen Klasse C erforderlich ist. Bei Caravans ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht derAnhängerführerschein B E zum Führen einer Fahrzeugkombination aus PKW und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann.Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie Familienangehörigen und den beim Mieterangestellten Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit alsHalter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen undFahrzeugtests, Zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zurBegehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zurWeitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder fürsonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinaus gehen, zu verwenden.


9. Schutzbrief
Der Mieter muss bei einer Caravan- Anmietung zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadensfall, für die gesamte Mietdauer einen Inlands- und Auslandsschutzbrief abschließen. Bei Wohnmobilen ist dieser im Preis inbegriffen. Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas zulässig – die Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR kann schriftlich vom Vermieter zugelassen werden. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, Polen, usw. muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden. Grundsätzlich können nur die Länder mit dem gemieteten Reisemobil bereist werden, die in der grünen Versicherungskarte freigegeben sind!


10. Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Sollten während der Reise notwendige Wartungsarbeiten anfallen, dann sind diese nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter durchzuführen.


11. Wartung und Reparatur
Die Kosten der laufenden Unterhaltung z.B.: Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter – die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00 Euro ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 12).


12. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Für Schäden die während der Mietzeit durch andere Personen entstehen und die nicht durch eine Versicherung( Haftpflichtversicherung) beglichen werden, haftet der Mieter ebenfalls. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen 8 (siehe Ziff. 14) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem.§41 Abs.II Ziff. 6 STVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einem nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.


13. Haftung der Vermieters
Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadenersatz begrenzt auf die Summe des vereinbarten Nettomietzins. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeugein gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat,nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Sollte keine Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges möglich sein, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und der bereits gezahlte Mietzins wirderstattet. Für mittelbare Schäden sowie Schäden und Defekte, die während der Mietzeit unverhofft an Heizung, Kühlsystemen, Wassersystemen oderSat+TV auftreten, haftet der Vermieter nicht. Dem Mieter, wird vom Vermieter, eine auf seiner geplanten Wegstrecke liegende Werkstattgenannt, in der eine Reparatur durchgeführt werden kann. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, dieder Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt. Sollte der Vermieter in Kulanz Schadensatz erstatten, wird dieser nur in Formeines Gutscheines zur Verrechnung ausgestellt.


14. Mitführen von Haustieren
Das Mitführen von Haustieren, ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Die einmalige Kostenpauschale beträgt €80,-, wenn es im Mietvertrag vereinbart wird. Wird ein Haustier ohne Vermieter-Genehmigung mitgenommen, werden €200,- von der Kaution einbehalten.


15. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat einen Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Ziff. 12). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Versagt der Wegstreckenzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.


16. Speicherung von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.


17. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.


18. Schlussbestimmungen
Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
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